Verbot Trainingsbetrieb
Nachdem sich nun vermehrt die Anfragen bezüglich der Lockerung zum Trainingsbetreib mehren, haben wir heute nochmal mit den einzelnen Ämtern Kontakt aufgenommen.
Das Ergebnis war bei allen gleich – laut Aussage der Städte dürfen diese gar nicht die Minimumangaben der Coronaschutzverordnung unterwandern.
Das bedeutet es darf zum jetzigen Zeitpunkt ausnahmslos kein Verein ein Trainingsangebot anbieten.
Auch nicht in einer „1 zu 1“ Betreuung.
Das Verbot ist unter §3 Abs. 2 geregelt (wir zählen als Verein zu Freizeitaktivität).
Das Verbot ist unter §3 Abs. 2 geregelt (wir zählen als Verein zu Freizeitaktivität).